
Unser Team für den Bereich Beschäftigungsförderung
Arbeit suchende Hilfsbedürftige wenden sich bitte direkt an die Ansprechpartnerin im jeweiligen Projekt (nach Altersgruppen
geordnet):
für Erwachsene ab 25 Jahren
für Ältere ab 58 Jahren
Kooperationspartner und Einsatzstellen können sich auch an die Teamleiterin, Frau Finke , wenden.
Beratungszentrum Caritashaus
Sophienstr. 33
76133 Karlsruhe
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Gesetzestext § 16d SGB II
Für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld 2 eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfsbedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Was sind Arbeitsgelegenheiten?
In einer Arbeitsgelegenheit (Zusatzjob) haben Sie die Möglichkeit einen Arbeits- bzw. Berufsbereich näher kennenzulernen, sich beruflich zu orientieren und berufliche Praxis zu erwerben. Sie können einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen, erhalten (evtl. nach längerer Arbeitslosigkeit) wieder eine Tagesstruktur und können mit mwSelbstbewusstsein in ein Vorstellungsgespräch gehen.
Arbeitssuchende Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, können zur Vorbereitung auf den regulären Arbeitsmarkt für einen Zeitraum von 6 Monaten mit einer Beschäftigungszeit von mindestens 15 und maximal 30 Stunden in der Woche eingesetzt werden. Zusätzlich zu Ihrer Grundsicherung durch die Arbeitsagentur (bei Alleinstehenden sind dies 364 Euro plus Warmmiete) erhalten Sie eine Mehraufwandsentschädigung für Ihren Einsatz in der Arbeitsgelegenheit.
Arbeitsgelegenheiten sind eine Fördermaßnahme der Arbeitsagentur nach § 16d SGB II (siehe oben).
Arbeitsgelegenheiten müssen gemeinnützig sein (sie kommen dem Allgemeinwohl zugute) und dürfen keine regulären Arbeitsplätze
verdrängen. Die Arbeit, die Sie verrichten, muss zusätzlich sein, d.h. Sie benötigen für diese Beschäftigung keine entsprechende berufliche Qualifikation, sondern leisten Ihre Arbeit zusätzlich
zu der Arbeit der hauptamtlichen Mitarbeiter, die Sie in Ihr Aufgabengebiet einführen.

