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Drei unterschiedlich große Gläser mit Münzen und jeweils einem Pflänzchen, eine Hand legt ein Geldstück in ein Glas
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Erben und Vererben

Sie haben es in der Hand, wer nach Ihrem Ableben Ihr Vermögen bekommt.

Die meisten Menschen meiden das unangenehme Thema, das sich mit dem eigenen Tod beschäftigt.

Wenn das eigene Ende naht, ist man dann noch in der Lage klar zu klären, wem man sein Lebenswerk übertragen möchte? Wenn keine Regelung vorliegt, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Ansonsten ist es ratsam, dies vorher zu klären.

Ist Ihnen schon mal der Gedanke gekommen, einen Teil Ihres Vermögens einer gemeinnützigen Organisation zu vermachen? Können Sie sich vorstellen, über Ihren Tod hinaus das sozialpolitische Engagement des Caritasverbandes Karlsruhe e.V. zu unterstützen?

Wir stehen für Ihre Fragen bereit und freuen uns auf ein persönliches Gespräch.

Die wichtigsten Testamentformen

Das privatschriftliche Testament

Sie selbst müssen das privatschriftliche Testament handschriftlich verfassen und mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. Das Datum des Tages, an dem Sie das Testament verfasst bzw. letztlich unterschrieben haben, darf ebenso nicht fehlen.
Wenn Sie Ihr Testament mit einem Computer oder Schreibmaschine aufsetzen, ist es ungültig!

Die Bestandteile eines Testaments

Zu Beginn müssen Sie schreiben, dass Sie mit den nachfolgenden Zeilen Ihr Testament festlegen wollen.
Dann müssen Sie erklären, dass Sie "testierfrei" handeln und Sie in den nachfolgenden Zeilen des  Testaments Ihren letzten Willen erklären können, weil Sie nicht durch ein gemeinschaftliches Ehegatten-Testament  oder einen Erbvertrag gebunden sind.
Danach müssen Sie schriftlich festhalten, wen Sie als Erben einsetzen wollen.
Dann müssen Sie Ihr Vermächtnis, also all das was Sie als Erbe hinterlassen, schriftlich festhalten.
Sie legen dann fest, welche Auflagen Sie an das Vermächtnis knüpfen wollen.
Des Weiteren müssen Sie festlegen, wer das Testament vollstrecken soll.

Das notarielle Testament

Damit können Sie von Anfang an Anfechtungen entgegenwirken, die immer wieder bei größeren Vermögen oder Immobilien auftreten.

Der Notar unterstützt bei allen formalen, inhaltlichen und rechtlichen Fragen. Er ist auch verpflichtet, Ihre Testierfähigkeit zu überprüfen. Dieser Sachverhalt ist von entscheidender Bedeutung, da die notarielle Beurkundung eine spätere Anfechtung des Testaments nahezu ausschließt.

Der Notar formuliert dann für Sie das Testament. Sie müssen es dann nur noch unterschreiben.

Der Notar veranlasst zudem die Aufbewahrung der Niederschrift gegen Gebühr beim Amtsgericht.

Das gemeinschaftliche Ehegatten-Testament

Wie beim Einzeltestament muss dieses Ehegattentestament handschriftlich verfasst werden, allerdings müssen am Ende beide Ehepartner mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. Zudem empfiehlt es sich, dass jeder seine Unterschrift um Orts- und Datumsangabe ergänzt.

Die Ehegatten können den Grad der Bindung des gemeinschaftlichen Testamentes selbst bestimmen, indem sie ihre gegenseitigen Bestimmungen bzw. Verfügungen als "wechselbezüglich" oder auch als "nicht wechselbezüglich" festlegen. "Wechselbezügliche Verfügungen" können nicht mehr einseitig von einem Ehepartner nach dem Tod des anderen widerrufen werden. "Nicht-Wechselbezügliche Verfügungen" kann aber der überlebende Ehepartner einseitig widerrufen. Das ist nicht möglich bei einem Erbvertrag.

Das "Berliner" Testament

Das sind dann die sogenannten "Schlusserben". Zumeist handelt sich dabei um die gemeinsamen Kinder, es kann aber auch eine gemeinnützige Organisation sein.
Ein Nachteil beim "Berliner Testament" liegt darin, dass hierbei zweimal Erbschaftssteuer anfällt.  Zunächst muss der Überlebende Erbschaftssteuer zahlen. Bei dessen Tod muss der nachfolgende Erbe erneut in vollem Umfang Erbschaftssteuer zahlen.
Dies kann man umgehen, indem man nicht die gesamte Erbschaft zunächst an den überlebenden Ehepartner überträgt, sondern ein Teil des Erbes direkt einem Dritten zuschreibt.
Ist der Dritte eine gemeinnützige Organisation wie zum Beispiel der Caritasverband Karlsruhe dann, fließt dieser Teil erbschaftssteuerfrei dem Dritten zu, wodurch dieser Erbteil nicht reduziert wird.

Das Behindertentestament

Doch bei Menschen mit Behinderungen sind viele Punkte zu beachten.

Deshalb ein zentraler Rat:
Lassen Sie sich nach Möglichkeit von einem Juristen (Rechtsanwalt, Fachanwalt, Notar) beraten, der sich auf das Sozialhilferecht, Behinderten- und Erbrecht spezialisiert hat. Stellen Sie sicher, dass Ihr Kind im Fall Ihres Todes finanziell abgesichert und nicht aufgrund Ihres vererbten Vermögens von sonstigen finanziellen Hilfeleistungen abgeschnitten ist.

Warum gelten für ein Kind mit Behinderung besondere erbrechtliche Überlegungen?
Die meisten Menschen mit Behinderung verfügen weder über nennenswertes Vermögen noch über Einkommen. Sie sind auf Sozialhilfeleistungen angewiesen.

Dort aber gilt der sog. "Nachranggrundsatz". Für den Erben mit Behinderung bedeutet dies, dass er erst sein ererbtes Vermögen aufbrauchen muss, bevor er wieder einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat.
Als Elternteil haben Sie es in der Hand durch geeignete letztwillige Verfügung dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Kind vom Ertrag meines Vermögens profitiert, ohne dadurch den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zu verlieren.

  • Kontakt
Susanne Rohfleisch
1. Vorständin
+49 721 921335-12
+49 721 921335-12
s.rohfleisch@(BITTE ENTFERNEN)caritas-karlsruhe.de
Caritasverband Karlsruhe e.V.
Verbandszentrale
Wörthstraße 2
76133 Karlsruhe
Instagram relaunch-caritas-karlsruhe.de
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