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Gut vorbereitet: Erben und Vererben

Sie haben es in der Hand, wer nach Ihrem Ableben Ihr Vermögen bekommt.

.„Das reicht auch noch, wenn ich mich später damit beschäftige“, denkt der eine. „Besser, sich auf angenehme Dinge zu konzentrieren“, findet der andere. Die meisten Menschen meiden das unangenehme Thema, das sich mit dem eigenen Tod beschäftigt.

Was passiert im Falle einer schweren Krankheit? Soll man eine Patientenverfügung treffen? Wenn ich in die Lage kommen sollte, auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein, wer sollte das dann sein? Hier stellt sich die Frage nach einer vorsorglichen Auswahl eines Betreuers oder Bevollmächtigten.

Wenn das eigene Ende naht, ist man dann noch in der Lage und klar genug, zu klären, wem man sein Lebenswerk übertragen möchte? Wenn keine Regelung vorliegt, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Ansonsten ist es ratsam, dies vorher zu klären.

Um Ihnen das Thema zu erleichtern, geben wir Ihnen ein paar grundlegende Informationen rund um das Thema "Erben und Vererben". Diese Basisinformationen ersetzen allerdings nicht eine professionelle Beratung bei einem Anwalt oder Notar.  

Informationen rund um das Thema Patientenverfügung (Patientenvorsorge - Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung) finden Sie hier. 

Informationen zu den verschiedenen Testamentarten können Sie hier downloaden.

Die wichtigsten Testamentformen

Das privatschriftliche Testament

Was müssen Sie bei einem „privatschriftlichen Testament“ beachten?
Sie selbst müssen das privatschriftliche Testament handschriftlich verfassen. Zudem müssen Sie es mit Ihrem Vor- und Zunamen unterschreiben. Das Datum des Tages, an dem Sie das Testament verfasst bzw. letztlich unterschrieben haben, darf ebenso nicht fehlen. 
Wenn Sie Ihr Testament mit der Schreibmaschine oder mit einem Computer aufsetzen, ist es ungültig!

Die Bestandteile eines Testaments
Zu Beginn müssen Sie schreiben, dass Sie mit den nachfolgenden Zeilen Ihr Testament festlegen wollen.
Dann müssen Sie erklären, dass Sie „testierfrei“ handeln und Sie in den nachfolgenden Zeilen des  Testaments Ihren letzten Willen erklären können, weil Sie nicht durch ein gemeinschaftliches Ehegatten-Testament  oder einen Erbvertrag gebunden sind.
Danach müssen Sie schriftlich festhalten, wen Sie als Erben einsetzen wollen.
Dann müssen Sie Ihr Vermächtnis, also all das was Sie als Erbe hinterlassen, schriftlich festhalten.
Sie legen dann fest, welche Auflagen Sie an das Vermächtnis knüpfen wollen.
Des Weiteren müssen Sie festlegen, wer das Testament vollstrecken soll.

Das notarielle Testament

Das notarielle Testament
Je komplizierter es für Sie ist, den Nachlass zu regeln, umso ratsamer ist es, ein Testament von einem Notar verfassen zu lassen. Damit können Sie von Anfang an Anfechtungen entgegenwirken, die immer wieder bei größeren Vermögen oder Immobilien auftreten.

Der Notar unterstützt bei allen formalen, inhaltlichen und rechtlichen Fragen. Er ist auch verpflichtet, Ihre Testierfähigkeit zu überprüfen. Dieser Sachverhalt ist von entscheidender Bedeutung, da die notarielle Beurkundung eine spätere Anfechtung des Testaments nahezu ausschließt.

Der Notar formuliert dann für Sie das Testament. Sie müssen es dann nur noch unterschreiben.

Der Notar veranlasst zudem die Aufbewahrung der Niederschrift gegen Gebühr beim Amtsgericht.

 

Das gemeinschaftliche Ehegatten-Testament

Das gemeinschaftliche Ehegatten-Testament

 

Es ist das gute Recht von Ehepartnern, ihr Testament gemeinsam aufzusetzen. Wie beim Einzeltestament muss dieses Ehegattentestament handschriftlich verfasst werden, allerdings müssen am Ende beide Ehepartner mit Vor- und Zuname unterschreiben. Zudem empfiehlt es sich, dass jeder seine Unterschrift um Orts- und Datumsangabe ergänzt.

 

Die Ehegatten können den Grad der Bindung des gemeinschaftlichen Testamentes selbst bestimmen, indem sie ihre gegenseitigen Bestimmungen bzw. Verfügungen als „wechselbezüglich“ oder auch als „nicht wechselbezüglich“ festlegen. „Wechselbezügliche Verfügungen“ können nicht mehr einseitig von einem Ehepartner nach dem Tod des anderen widerrufen werden. „Nicht-Wechselbezügliche Verfügungen“ kann aber der überlebende Ehepartner einseitig widerrufen. Das ist nicht möglich bei einem Erbvertrag.

Das "Berliner" Testament

Das „Berliner Testament“
Bei diesem Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments können die Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, wem nach dem Tod beider der beiderseitige Nachlass zufallen soll. Das sind dann die sogenannten „Schlusserben“. Zumeist handelt sich dabei um die gemeinsamen Kinder, es kann aber auch eine gemeinnützige Organisation sein.
Ein Nachteil beim „Berliner Testament“ liegt darin, dass hierbei zweimal Erbschaftssteuer anfällt.  Zunächst muss der Überlebende Erbschaftssteuer zahlen. Bei dessen Tod muss der nachfolgende Erbe erneut in vollem Umfang Erbschaftssteuer zahlen.
Dies kann man umgehen, indem man nicht die gesamte Erbschaft zunächst an den überlebenden Ehepartner überträgt, sondern ein Teil des Erbes direkt einem Dritten zuschreibt.
Ist der Dritte eine gemeinnützige Organisation wie zum Beispiel der Caritasverband Karlsruhe dann, fließt dieser Teil erbschaftssteuerfrei dem Dritten zu, wodurch dieser Erbteil nicht reduziert wird.
 

Das Behindertentestament

Eltern von Menschen mit Behinderungen wünschen sich selbstverständlich,
dass ihre Tochter/ihr Sohn auch etwas von ihrem Erbe hat. Doch bei Menschen
mit Behinderungen sind viele Punkte zu beachten.
Deshalb ein zentraler Rat:
Lassen Sie sich nach Möglichkeit von einem Juristen (Rechtsanwalt, Fachanwalt,
Notar) beraten, der sich auf das Sozialhilferecht, Behinderten- und Erbrecht spezialisiert
hat. Stellen Sie sicher, dass Ihr Kind im Fall Ihres Todes finanziell abgesichert
und nicht aufgrund Ihres vererbten Vermögens von sonstigen finanziellen
Hilfeleistungen abgeschnitten ist.
Warum gelten für ein Kind mit Behinderung
besondere erbrechtliche Überlegungen?
Die meisten Menschen mit Behinderung verfügen weder über nennenswertes
Vermögen noch über Einkommen. Sie sind auf Sozialhilfeleistungen angewiesen.
Dort aber gilt der sog. „Nachranggrundsatz“. Für den Erben mit Behinderung
bedeutet dies, dass er erst sein ererbtes Vermögen aufbrauchen muss,
bevor er wieder einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat.
Als Elternteil habe ich es aber in der Hand durch geeignete letztwillige Verfügung
dafür Sorge zu tragen, dass mein Kind vom Ertrag meines Vermögens profitiert,
ohne dadurch den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zu verlieren. 

Können wir etwas für Sie tun?

Ist Ihnen schon mal der Gedanke gekommen, einen Teil Ihres Vermögens einer gemeinnützigen Organisation zu vermachen? Möchten Sie über Ihren Tod hinaus das sozialpolitische Engagement des Caritasverbandes Karlsruhe uns seine nachhaltige Hilfe für Menschen in Not unterstützen?

Wir stehen für Ihre Fragen bereit und freuen uns auf ein persönliches Gespräch.

Glossar „Stiftungen”

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